Die Haltung sogenannter Gefahrtiere ist in Schleswig-Holstein (gemäß §29 Landesnaturschutzgesetz) nur mit besonderer Genehmigung erlaubt. Dies bezieht sich auf Arten, die dem Menschen potentiell lebensgefährlich werden können, insbesondere werden im benannten Paragraphen Giftschlangen und Krokodile erwähnt. Selbstverständlich haben aber ebenso Tiere dieser Gruppen in menschlicher Haltung ein Anrecht auf fundierte tiermedizinische Versorgung.